Statuten
Statuten CO Engiadina
Statuten vom 13. Februar 2026
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I. Name, Zweck und Sitz |
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Art. 1 |
Name und Sitz |
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Unter dem Namen Club d’Orientaziun Engiadina (CO Engiadina) besteht mit Sitz in Celerina ein am 6. Februar 2016 gemäss Art. 60 ff. ZGB gegründeter, politisch und konfessionell neutraler Verein. |
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Art. 2 |
Zweck |
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Der CO Engiadina pflegt und fördert den Orientierungslauf in den Regionen Engadin, Val Müstair, Valposchiavo und Bregaglia. |
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Art. 3 |
Zugehörigkeit |
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1 Der CO Engiadina gehört dem Bündner Orientierungslauf Verband (BüOLV) sowie dem Schweiz. Orientierungslauf-Verband (Swiss Orienteering) an. 2 Die Statuten und Regeln Swiss Orienteering sind für die Mitglieder des CO Engiadina verbindlich. Die Mitglieder anerkennen und befolgen seine Statuten und Regeln, insbesondere die Ethik-Charta, das Ethik-Statut und das Doping-Statut. |
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II. Mitgliedschaft |
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Art. 4 |
Mitgliederkategorien |
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Der CO Engiadina umfasst Aktiv- und Gönnermitglieder. Aktivmitglieder sind Vereinsmitglieder, welche aktiv im Verein mitwirken und sich verpflichten, an mindestens einer vom CO Engiadina organisierten Veranstaltung mitzuhelfen. Gönner sind Mitglieder, die sich am Vereinsleben nicht beteiligen möchten, jedocheinen von der Mitgliederversammlung festgelegten jährlichen Mindestbeitragleisten wollen. Sie sind nicht stimmberechtigt. |
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Art. 5 |
Aufnahme der Mitglieder |
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Neue Mitglieder werden durch den Vorstand mit allen Rechten und Pflichten der Mitglieder aufgenommen. Die Neumitglieder werden an der Mitgliederversammlung vorgestellt |
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Art. 6 |
Austritt und Ausschluss |
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Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und kann jederzeit erfolgen. Der jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzte Beitrag ist bei Austritt eines Mitgliedes während des laufenden Vereinsjahres noch in vollem Umfang zu entrichten. Mitglieder, die den Vereinsstatuten fortgesetzt oder in grober Weise zuwiderhandeln oder durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins schädigen oder die trotz wiederholter Mahnung ihren Verpflichtungen gemäss Art. 7 nicht nachkommen, können durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. |
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Art. 7 |
Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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Alle Aktivmitglieder sind an der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Jedes Aktivmitglied hat das Recht, bis Ende des Jahres schriftlich Anträge zu Handen der Mitgliederversammlung einzureichen und darüber Abstimmung zu verlangen. Jedes Vereinsmitglied erhält nach erfolgter Aufnahme in den CO Engiadina ein Exemplar der Vereinsstatuten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten einzuhalten, die Versammlungs- undVorstandsbeschlüsse zu befolgen und die fälligen Beiträge termingemäss zu bezahlen.Sie verpflichten sich, jährlich mindestens an einer vom Verein organsierten Veranstaltung mitzuhelfen. Die Mitglieder werden angehalten, fairen OL zu betreiben, sich jeder Form der unlauteren Beeinflussung und Manipulation von Wettkämpfen zu enthalten sowie die Vorgaben im Ethik-Statut von Swiss Olympic zu befolgen. |
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III. Organe |
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Art. 8 |
Organe |
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Organe des CO Engiadina sind: a) Die Mitgliederversammlung b) Der Vorstand c) Das Revisorat |
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Art. 9 |
Mitgliederversammlung |
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Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des CO Engiadina. Sie wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch schriftliche Einladung einberufen. Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Aktivmitglieder kann eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. |
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Art. 10 |
Organisation der Mitgliederversammlung |
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Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Im ersten Quartal jedesJahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt, welcher insbesondere folgende Geschäfte obliegen: a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung b) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung sowie Kenntnisnahme des Revisionsberichtes c) Entlastung des Vorstandes d) Festlegung der Mitgliederbeiträge e) Genehmigung des Voranschlages f) Ausschluss von Mitgliedern g) Wahlen h) Genehmigung des Jahresprogrammes i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder j) Änderung der Statuten k) Entscheid über die Auflösung des Vereins |
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Art. 11 |
Wahlen und Abstimmungen |
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Bei Wahlen und Sachabstimmungen entscheidet das absolute Mehr der gültig abgegebenen Stimmen, allenfalls in einem zweiten Wahlgang das relative Mehr. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen gemäss Gesetz oder Statuten ein qualifiziertes Mehr (2/3 der anwesenden Stimmen) verlangt wird. Bei Stimmengleichheit in Sachfragen fällt das Präsidium den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet das Los. |
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Art. 12 |
Vorstand |
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Zur Leitung des Vereins, Besorgung der Geschäfte und Vollziehung der Beschlüsse wählt die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren das Präsidium, das Sekretariat und einen Finanzvorstand. Je nach Bedarf können durch die Mitgliederversammlung weitere Vorstandsmitglieder ernannt werden. Während der Amtsperiode ausscheidende Vorstandsmitglieder können vom Vorstand mit Wirkung bis zur nächsten Mitgliederversammlung ersetzt werden Im Vereinsvorstand sollen die Geschlechter nach Möglichkeit ausgewogen vertreten sein. |
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Art. 13 |
Aufgaben des Vorstandes |
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Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Besorgung der laufenden Geschäfte und Vollziehung der gefassten Beschlüsse b) Überwachung der Einhaltung der Statuten c) Vorbereitung der Traktanden und Einberufung der Mitgliederversammlungen d) Delegation der Vereinsvertreter für Besuche von Tagungen und |
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Art. 14 |
Revisorat |
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Zur Revision der Rechnung wählt die Generalversammlung auf die Amtsdauer von zwei Jahren das Revisorat. Deren Mitglieder dürfen dem Vorstand nicht angehören. |
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IV. Finanzen |
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Art. 15 |
Einnahmen |
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In die Kasse des CO Engiadina fliessen folgende Einnahmen: a) Jahresbeiträge der Aktivmitglieder, zahlbar im ersten Halbjahr b) Gönnerbeiträge c) Erlös aus Kartenverkauf und Ausleihe von Material d) Erlös aus Veranstaltungen e) Andere Einnahmen |
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Art. 16 |
Ausgaben |
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Aus der Kasse des CO Engiadina werden folgende Ausgaben bestritten: a) Anschaffung von Material b) Herstellung von OL-Karten c) Ausgaben für Wettkampfförderung d) Spesenentschädigungen e) Mitgliederbeiträge und Abgaben an BüOLV und SwissOrienteering Andere Ausgaben im Interesse des Vereins |
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Art 17 |
Haftung |
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Für die Verbindlichkeiten des CO Engiadina haftet allein das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. |
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V. Änderung der Statuten, Auflösung des Vereins |
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Art. 18 |
Änderung der Statuten |
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Änderungen und Ergänzungen der Statuten können nur durch eine Mitgliederversammlung mit mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmen beschlossen werden. |
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Art. 19 |
Auflösung des Vereins |
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Der CO Engiadina kann nicht aufgelöst werden, solange ein Vorstand bestellt werden kann. Bei der Auflösung des CO Engiadina ist das vorhandene Vermögen dem BüOLV oder dem SwissOrienteering zur Verwaltung zu übergeben. Die Aushändigung und Übertragung des Vermögens an einen neu gegründeten Verein mit dem gleichen Zweck wie der CO Engiadina darf nur erfolgen, wenn derselbe seine Tätigkeit gemäss Statuten des BüOLV und des SwissOrienteering ausüben wird. Die Kartenrechte an den OL-Karten God da Staz und God Surlej gehen zurück an den Skiclub Corvatsch, Silvaplana, alle anderen Kartenrechte an den BüOLV. |
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VI. Inkraftsetzung |
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Art. 20 |
Inkraftsetzung |
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Die Statuten wurden durch die Gründungsversammlung vom 6. Februar 2016 genehmigt und an den Mitgliederversammlungen vom 25.2.2022 resp. 13.2. 2026 angepasst. Sie treten am 14. Februar 2026 in Kraft. |
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Celerina, den 13. Februar 2026 Der Präsident Der Aktuar
Riet Gordon Hanspeter Achtnich |